Vorliegend ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine neue Frist anzusetzen, da die im angefochtenen Entscheid enthaltene Frist zur Auflagenerfüllung abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat die Nachweiserbringung für das durch die Vorinstanz angekündigte Nachaudit im Frühling 2025 in Aussicht gestellt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024, act. 514 und 515). Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den noch ausstehenden Nachweis in diesem Nachaudit erbringen kann (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 30. September 2024, Beilage 8 in act. 511).