Ohne die dazu gehörigen Daten ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sachgerecht mit den Ursachen solcher Medikamentenfehler und ihrer künftigen Vermeidung umzugehen; und ebenso ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ohne übergeordnetes Prozessmanagementkonzept die Abläufe seiner Leistungserbringung gegenüber seinen Bewohnerinnen und Bewohnern zu reflektieren und zu verbessern. Der Beschwerdeführer vermag deshalb den geforderten Nachweis seiner Qualitätsfähigkeit in Sinne von § 7 PflG nicht zu erbringen. Er ist diesbezüglich säumig und es stellt sich die Frage nach den Konsequenzen.