Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er annimmt, dass es sich bei den noch nicht erfüllten Auflagen um reine Dokumentationspflichten ohne Gefährdungspotenzial für die Gesundheit und das Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner handelt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024, S. 3 unten, act. 514). Medikamentenfehler haben sehr direkt mit der Gesundheit und dem Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner zu tun. Ohne die dazu gehörigen Daten ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sachgerecht mit den Ursachen solcher Medikamentenfehler und ihrer künftigen Vermeidung umzugehen;