Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer damit im Hinblick auf die Erfüllung der Empfehlung IV abzuleiten. Die Erstellung des übergeordneten Konzepts zum Prozessmanagement ist nicht von Daten aus den Vorjahren abhängig. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er annimmt, dass es sich bei den noch nicht erfüllten Auflagen um reine Dokumentationspflichten ohne Gefährdungspotenzial für die Gesundheit und das Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner handelt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024, S. 3 unten, act. 514).