511 sowie Schreiben der Vorinstanz vom 30. September 2024, Beilage 8 in act. 511). Der Beschwerdeführer gibt an, dass er diese Auflagen nur teilweise nicht erfüllen konnte, beziehungsweise diesen auch in Zukunft nicht entsprechen kann, weil er weder über die erforderlichen Daten aus den Vorjahren verfügt noch diese nachträglich erheben kann. Die Angaben betreffend Medikamentenfehler für das Jahr 2024 würden hingegen vorhanden sein (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024, S. 2 f., act. 514 und 515). Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer damit im Hinblick auf die Erfüllung der Empfehlung IV abzuleiten.