Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids konnte er daher auch nicht säumig sein. Die damalige Anordnung des nur bei Säumigkeit gerechtfertigten Aufnahmestopps war somit unzulässig und der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich aufzuheben. 2.4 2.4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat sich die rechtliche Situation hinsichtlich der bis dato nicht verfügten Auflagen aber verändert. Die Vorinstanz hat darin in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids fünf Auflagen mit Frist bis 31. August 2024 versehen und förmlich verfügt.