Die Vorinstanz hat vielmehr direkt den angefochtenen Entscheid mit dem Aufnahmestopp erlassen. Die vorgesehene Ergänzung der Betriebsbewilligung vom 19. November 2012 mit den Auflagen und Bedingungen wurde selbst aber noch nicht rechtmässig verfügt: Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer war folglich nicht verpflichtet, die nicht verfügten Auflagen und Bedingungen zu erfüllen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids konnte er daher auch nicht säumig sein.