Aufgrund dieses Wortlauts konnte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich bei diesem Schreiben noch um keinen Entscheid handelte, sondern erst um die Ankündigung eines solchen zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der in Aussicht gestellte Entscheid erging in der Folge aber nicht. Das Schreiben vom 24. Januar 2024 kann somit weder als die in Aussicht gestellte Ergänzung der Betriebsbewilligung noch als Verwarnung qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat vielmehr direkt den angefochtenen Entscheid mit dem Aufnahmestopp erlassen.