Ende Dezember 2023 erstellte ein für die Vorinstanz tätiger externer Dienstleister einen Bericht über ein beim Beschwerdeführer durchgeführtes Audit. Aufgrund der Ergebnisse dieses Audits und weiterer Feststellungen teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2024 (ebendort, S. 3, act. 67) wörtlich Folgendes mit: "Aufgrund der Ziff. 1 - 3 sieht das Departement Gesundheit und Soziales vor, die Betriebsbewilligung vom 19. November 2012 mit nachfolgenden Auflagen und Bedingungen zu versehen sowie bei Nichterfüllung innert der gesetzten Fristen einen Aufnahmestopp zu erlassen."