Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist sowie dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht, mithin der Eingriff für die betroffene Person zumutbar ist (vgl. zur konstanten Gerichts- und Verwaltungspraxis: Urteil des Bundesgerichts 2C_246/2023 vom 3. September 2024 E. 6.2 mit Hinweisen). 2.3 2.3.1