Der Aufnahmestopp stellt somit einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der nebst dem Vorhandensein einer Rechtsgrundlage im formellen Sinn und einem öffentlichen Interesse nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist sowie dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht, mithin der Eingriff für die betroffene Person zumutbar ist (vgl. zur konstanten Gerichts- und Verwaltungspraxis: