Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel (§ 6 Abs. 3 PflG). Wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht, kann die zuständige kantonale Behörde die sofortige Schliessung einer stationären Pflegeeinrichtung verfügen (§ 6 Abs. 4 PflG). Der Regierungsrat hat die möglichen Anordnungen in § 43 Abs. 1 der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 konkretisiert. Danach kann die gemäss § 2 Abs. 1 PflV zuständige Vorinstanz nach Verwarnung unter anderem als zweite genannte Massnahme einen Aufnahmestopp anordnen (Litera b).