Gemäss § 6 Abs. 5 PflG führt die zuständige kantonale Behörde die Aufsicht über die stationären Pflegeeinrichtungen. Ihr sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Leistungserbringenden der Langzeitpflege haben der zuständigen kantonalen Behörde gestützt auf § 7 PflG periodisch den Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit zu erbringen. Kann dieser Nachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden, trifft die zuständige kantonale Behörde die erforderlichen Anordnungen.