Eröffnung und Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung einschliesslich Erweiterung und Änderung des bisherigen Angebots bedürfen gemäss § 6 Abs. 1 des Pflegegesetzes (PflG) vom 26. Juni 2007 einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 lit. a–c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 erfüllt. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet werden (§ 6 Abs. 2 PflG). Gemäss § 6 Abs. 5 PflG führt die zuständige kantonale Behörde die Aufsicht über die stationären Pflegeeinrichtungen.