Vorliegend ist der von der Vorinstanz in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids angeordnete Aufnahmestopp strittig; die in Dispositivziffer 2 enthaltenen Auflagen, zu deren Durchsetzung die Vorinstanz den Aufnahmestopp angeordnet hat, werden vom Beschwerdeführer hingegen nicht bestritten. Mit einer Ausnahme hat er diese Auflagen bis zur angesetzten Frist vom 31. August 2024 bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens erfüllt (vgl. Duplik der Vorinstanz vom 19. September 2024, S. 2, act. 507; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024, S. 2, act. 515). 2.2