Auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt angesichts seines Unterliegens ausser Betracht. Ohnehin ist er nicht anwaltlich vertreten (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 384.40, insgesamt Fr. 2'384.40, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat dieser somit noch Fr. 384.40 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.