Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vollständig vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine anrechenbaren Parteikosten entstanden; sie hat durch ihren Konzernrechtsdienst gehandelt und sich nicht anwaltlich vertreten lassen (vgl. § 29 Abs. 1 VRPG). Auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt angesichts seines Unterliegens ausser Betracht.