Ob ein gesellschaftliches Interesse an der Etablierung dieser neuen Technologie besteht, ist für die Erteilung der Baubewilligung unerheblich. Sodann rügt der Beschwerdeführer generell den durch die 5G-Technologie verursachten höheren Stromverbrauch (vgl. Beschwerde, S. 20 f., act. 96 f.). Im Baubewilligungsverfahren ist ebenfalls nicht zu prüfen, ob adaptiv betriebene Antennen zu einem höheren Stromverbrauch führen. Auf die Beschwerde ist bezüglich dieser Rügen nicht einzutreten. 9. Sistierung 9.1