Der Beschwerdeführer macht geltend, am Projektstandort bestehe kein Bedarf für zusätzliche Leistung und/oder 5G-Technologie. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, wozu es die 5G-Antennen überhaupt brauche (vgl. Beschwerde, S. 19 f., act. 97 f.). Mit seinem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer die Eignung des Projektstandorts nicht in raumplanungs- oder umweltrechtlicher Hinsicht, sondern mit Blick auf den Betrieb von 5G-Antennen an sich infrage. Ob ein gesellschaftliches Interesse an der Etablierung dieser neuen Technologie besteht, ist für die Erteilung der Baubewilligung unerheblich.