Somit liegt keine Verletzung des Vorsorgeprinzips durch eine unzulässige Privilegierung von adaptiven Antennen vor. Schliesslich hat sich das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid auch mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Festlegung der Korrekturfaktoren durch das BAFU nicht nachvollziehbar sei und die herangezogenen Studien von sehr konservativen Nutzungsszenarien ausgehen würden, befasst und festgehalten, dass die Höhe der Korrekturfaktoren auf wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründe und die Festlegung der Korrekturfaktoren durch das BAFU daher nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts