Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass auf die streitgegenständlichen adaptiven Antennen ein Korrekturfaktor angewendet wurde. Denn das Bundesgericht stellte im Leitentscheid vom 9. Dezember 2024 fest, dass die Anwendung des Korrekturfaktors aufgrund der besonderen Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen gesamthaft betrachtet nicht zu einer Senkung des Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Somit liegt keine Verletzung des Vorsorgeprinzips durch eine unzulässige Privilegierung von adaptiven Antennen vor.