Das Vorsorgeprinzip werde durch die unzulässige Privilegierung von adaptiven Antennen verletzt. So gehe der Bundesrat davon aus, dass adaptive Antennen wegen ihrer Möglichkeit zur Strahlenfokussierung anders beurteilt werden dürfen, weshalb ein Korrekturfaktor beansprucht werden könne. Jedoch würden Anwohnerinnen und Anwohner nur so lange tendenziell weniger bestrahlt, als sehr wenige Menschen 5G-fähige Endgeräte benützten. Forschungserkenntnisse zu 5G im realen Betrieb würden fehlen. Die Pulsation respektive höhere Variabilität bei adaptiven Antennen werde nicht als gesundheitsschädlich berücksichtigt, was ebenfalls gegen das Vorsorgeprinzip verstosse.