Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 NISV, weil das Qualitätssicherungssystem (QS-System) untauglich sei. Adaptive Antennen seien weitestgehend softwaregesteuert, wodurch der Betrieb der Antenne jederzeit angepasst werden könne. Es sei ohne Weiteres denkbar und möglich, dass die Software manipuliert sei und in Prüfsituationen ihre Einstellungen verändere. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass die eingereichten Antennendiagramme dem Worst-Case-Szenario entsprächen. Adaptive Antennen würden ihr Antennendiagramm in der Form ändern können, weshalb das sogenannte umhüllende Antennendiagramm in Wirklichkeit eine Konfiguration sei.