Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden; die Ausführungen des Beschwerdeführers bieten keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Mithin können die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen Messmethoden als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen Signalisierungs- beziehungsweise Synchronisierungssignale auf den massgebenden Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.2 f.). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. 6. Qualitätssicherung 6.1