Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 NISV). Damit wird insbesondere dem Umstand entsprochen, dass die im Baubewilligungsverfahren vorgenommene rechnerische Prognose mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, da sie nicht sämtlichen Feinheiten der Strahlungsausbreitung Rechnung trägt.