5. Messverfahren 5.1 Der Beschwerdeführer moniert in Bezug auf den geplanten Betrieb der sechs adaptiven Antennen ein fehlendes taugliches Messverfahren sowie die fehlende Möglichkeit, die Einhaltung der Grenzwerte auf unabhängige Weise zu kontrollieren. Namentlich führe die Anwendung des falschen Hochrechnungsfaktors zu einem falschen Resultat. Infolgedessen könne die maximal mögliche Strahlung bis um das Zehnfache unterschätzt werden (vgl. Beschwerde, S. 9 f., act. 107 f.; vgl. auch S. 4, act. 113). 5.2