Es obliegt dabei dem Beschwerdeführer, anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 8.2 f. [zur Publikation vorgesehen]). Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Reflexionen sind allgemeiner Natur und gehen in keiner Weise auf die Frage ein, inwiefern es im konkreten Fall durch die Nichtberücksichtigung der Reflexionen zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN kommen könnte. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.