zum Ganzen: Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.2.4 mit Hinweisen). Es wird Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose (vgl. BAFU, Vollzugsempfehlung, S. 20; Urteile 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 5.4;