Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Publikation der originalen Antennendiagramme, der detaillierten Produktinformationen sowie der Angaben der Einstellungen für den realen Betrieb verlangt (vgl. Beschwerde, S. 7, act. 110), kann ihm ebenfalls nicht entsprochen werden. Eine rechtskonforme Beurteilung der Anlage ist anhand der eingereichten umhüllenden Antennendiagramme (vgl. act. 22 ff.) gewährleistet. Diese fassen die betroffenen Frequenzbänder zusammen und berücksichtigen für jede Senderichtung (horizontal und vertikal) den maximal möglichen Antennengewinn.