zulässig, solange die automatische Leistungsbegrenzung sicherstellt, dass die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die Beurteilung verwendete massgebende Sendeleistung nicht überschreitet. Dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, nach welchem die Abteilung für Umwelt BVU aufzuzeigen habe, wo und wie stark die Grenzwertüberschreitungen der vorliegenden adaptiven Antennen sei (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 114), ist damit nicht stattzugeben.