Die automatische Leistungsbegrenzung stellt jedoch sicher, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die Beurteilung verwendete massgebende Sendeleistung nicht überschreitet. Entgegen der unzutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Beurteilung einer Übereinstimmung mit dem massgeblichen Anlagegrenzwert der NISV jedoch unerheblich, ob die Antennen mit der im Standortdatenblatt angegebenen massgebenden Sendeleistung von 500 W überhaupt technisch sinnvoll adaptiv betrieben werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 4.3; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1).