Es ist dem Beschwerdeführer daher insoweit recht zu geben, als die Anwendung des Korrekturfaktors dazu führen kann, dass kurzzeitig mehr Sendeleistung abgestrahlt wird als im Standortdatenblatt deklariert. Die automatische Leistungsbegrenzung stellt jedoch sicher, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die für die Beurteilung verwendete massgebende Sendeleistung nicht überschreitet.