Im Rahmen der rechnerischen Strahlenprognose erfolgte die Berechnung des elektronischen Feldstärkenbeitrags der adaptiven Antennen daher im vorliegenden Fall mit einer massgebenden Sendeleistung von 500 W, obwohl die maximale Sendeleistung der adaptiven Antenne 2'500 W beträgt. Es ist dem Beschwerdeführer daher insoweit recht zu geben, als die Anwendung des Korrekturfaktors dazu führen kann, dass kurzzeitig mehr Sendeleistung abgestrahlt wird als im Standortdatenblatt deklariert.