Für die hier infrage stehende Mobilfunkanlage, die in den Frequenzbereichen von 700–900, 1'400 beziehungsweise 1'800–2'600, 3'400 sowie 3'600 MHz senden soll, gilt gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV ein maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5,0 V/m. Im Standortdatenblatt sind nebst den drei OMEN mit der stärksten Strahlung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV) fünf weitere OMEN aufgeführt. Beim OMEN 8 wird die höchste elektrische Feldstärke von 4,99 V/m ausgewiesen (act. 28), womit der massgebliche Anlagegrenzwert eingehalten ist.