Dieses hat gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV insbesondere die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Litera a), den massgebenden Betriebszustand (Litera b) sowie die Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (Litera c) zu enthalten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Gesuchsunterlagen "keine Angaben über die adaptive Messmethode" enthalten würden (vgl. Beschwerde, S. 6, act. 111), zielt sein Einwand folglich ins Leere. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3.3.2