Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immis- sions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2023 vom 4. November 2024 E. 4.1). Folglich muss auf eine rechnerische Prognose abgestellt werden. Grundlage dieser Berechnung bildet das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses hat gemäss Art.