Soweit die Mobilfunkanlage im massgebenden Betriebszustand weder ausschliesslich im Frequenzbereich von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich im Frequenzbereich um 1'800 MHz und darüber senden, beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5,0 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Als massgebender Betriebszustand gilt grundsätzlich der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 1 NISV). Indessen erforderte die Einführung adaptiver Antennen ergänzende Bestimmungen (vgl. Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV).