Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 2 Bundesgesetz über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983). Konkret müssen Anlagen mit nichtionisierender Strahlung (NIS) so erstellt und betrieben werden, dass sie der in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzung entsprechen (Art. 4 Abs. 1 NISV). An OMEN haben ortsfeste Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand demnach den Anlagegrenzwert einzuhalten (Anhang 1 Ziff.