Die Baubewilligungs- und Vollzugsbehörde habe von Amts wegen die Gesuchsunterlagen und insbesondere die Einhaltung der Strahlengrenzwerte zu prüfen. Eine Baubewilligung sei eine Feststellungsverfügung, welche bestätige, dass sämtliche relevanten Gesetzesbestimmungen eingehalten und die Berechnungen (Prognosen) kontrolliert worden seien. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht erbracht worden. Die Gesuchsunterlagen enthielten keine Angaben über die adaptive Messmethode, mit welcher die Prüfung vorgenommen worden sei.