Somit sei ihm bis anhin das Recht auf Überprüfung der Einhaltung der Strahlenwerte nicht gewährt worden. Die Sachverhaltsangaben betreffend Sendeleistung für die adaptiven Antennen seien daher irreführend und entsprächen nicht der effektiven und tatsächlich genutzten Sendeleistung. Diese müsse aufgrund der Anwendung des Korrekturfaktors höher sein, da mit den deklarierten Sendeleistungen kein adaptiver Betrieb möglich sei. Die Baubewilligungs- und Vollzugsbehörde habe von Amts wegen die Gesuchsunterlagen und insbesondere die Einhaltung der Strahlengrenzwerte zu prüfen.