Der Beschwerdeführer bringt vor, der geplante adaptive Betrieb von sechs Antennen mit einer maximalen Sendeleistung von je 500 Watt (W) sei technisch nicht möglich. Es sei unbestritten, dass bei den vorliegenden adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor die berechnete maximale Feldstärke von 4,99 Volt pro Meter (V/m) überschritten werden könne. Wie stark (Feldstärke) und wie oft dies an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gemäss vorliegendem Standortdatenblatt der Fall sein werde, sei für ihn nicht erkenntlich und nachvollziehbar. Somit sei ihm bis anhin das Recht auf Überprüfung der Einhaltung der Strahlenwerte nicht gewährt worden.