Die Antennenanlage der B._____ SA hingegen soll mit neun Antennen in den Frequenzbereichen von 700–900, 1'800– 2'600 sowie 3'400 MHz ausgestattet werden, wovon ebenfalls drei Antennen (3'400 MHz) adaptiv mit je 16 Antenneneinheiten (Sub-Arrays) betrieben werden sollen (vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunkund WLL-Basisstation der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2022, Rev. 2.0 [nachfolgend: Standortdatenblatt], act. 22 ff.). Da sich die beiden Antennenanlagen auf demselben Gebäude befinden und aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, werden sie als eine Anlage betrachtet und beurteilt (vgl. Anhang 1 Ziff. 62 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [