Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'264.80, total Fr. 4'264.80, werden zu 25 %, das heisst mit Fr. 1'066.20, der Einwohnergemeinde O._____, zu 75 %, das heisst mit Fr. 3'198.60 und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden (A._____, AE._____ und H._____ sowie I._____) auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführenden noch Fr. 1'198.60 zu bezahlen. 29 von 30 3. a)