hohen Streitwert bis zu einem Drittel herabgesetzt werden kann. Angesichts des vorliegend hohen Streitwerts rechtfertigt sich eine Kürzung der durch die Gemeinde zu entrichtenden Entschädigung um 10 %, das heisst, die der Beschwerdegegnerschaft durch die Einwohnergemeinde zu ersetzende Parteientschädigung beträgt Fr. 2'542.50. Auslagen und Mehrwertsteuer sind in den festgelegten Parteientschädigungen inbegriffen (§ 8c AnwT). Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats O._____ vom 20. April 2023 wie folgt angepasst: a) - Dispositiv-Ziffer V.18 ist aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: