Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 14'050.–. Da die Rechtsvertretung Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatte, weil sie bereits in der Vorinstanz tätig war, ist ein Abzug von 20 % gerechtfertigt. Die Parteientschädigung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) aufgerundet Fr. 11'300.–. Somit haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerschaft Fr. 8'475.– (75 % von Fr. 11'300.–) und die Einwohnergemeinde grundsätzlich Fr. 2'825.– (25 % von Fr. 11'300.–) zu ersetzen. Zu berücksichtigen ist indessen zusätzlich § 12a AnwT, wonach eine Parteientschädigung, die zulasten eines Gemeinwesens geht, bei einem