Die Höhe der Parteientschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich in Verfahren mit einem Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Bausachen sind praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen; der Streitwert beträgt in der Regel 10 % der Bausumme (vgl. AGVE 1992 S. 398). Im vorliegenden Fall beläuft sich die Bausumme auf Fr. 8'765'680.– (vgl. Baugesuchsumschlag, act. 2), womit sich ein Streitwert von Fr. 876'568.– ergibt. Für Streitwerte über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– geht der