Für den seitens der Einwohnergemeinde begangenen Verfahrensfehler rechtfertigt es sich wiederrum, vorab 25 % der den obsiegenden Beschwerdegegnern zustehenden Parteientschädigung der Einwohnergemeinde aufzuerlegen. Die nach diesem Vorabzug noch verbleibenden 75 % der Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft sind ihnen durch die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.