Die vom Gemeinderat begangene Gehörsverletzung hat zur Folge, dass die Einwohnergemeinde den vom Verfahrensfehler betroffenen Beschwerdeführenden vorweg 25 % ihrer Parteikosten zu ersetzen hat. Da die Beschwerdeführenden materiellrechtlich unterliegen und die Obsiegensquoten praxisgemäss zu verrechnen sind, auch wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten war (AGVE 2012 S. 223 ff.), haben sie die restlichen 75 % ihrer Parteikosten selbst zu tragen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die mehrheitlich obsiegende Einwohnergemeinde entfällt mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 Abs. 1 VRPG).