Die Parteikosten sind im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Behörden werden bei den Parteikosten nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Quoten praxisgemäss zu verrechnen, selbst dann, wenn bloss eine Partei anwaltlich vertreten ist (AGVE 2012 S. 223; 2011 S. 249 f).