Angesichts des gestellten Beschwerdeantrags, die Baubewilligung sei nichtig beziehungsweise aufzuheben sowie der zahlreichen abgewiesenen Einzelrügen ist die oben dargestellte teilweise Gutheissung der Beschwerde von so untergeordneter Bedeutung, dass von einem Obsiegen von unter 10 % auszugehen ist. Praxisgemäss verzichtet der Regierungsrat darauf, bei marginalen Obsiegensquoten von unter 10 % die Kosten aufzuteilen (RRB Nr. 2015-000882 vom 19. August 2015 E. 10; VGE III./69 vom 27. August 2006 E. II./3.2.2).